Seit April gibt es Anpassungen und vielfältige Optionen beim Mindestpausenabzug, über die wir Sie hier informieren möchten. Lesen lohnt sich auch, wenn Sie keinen Mindestpausenabzug nutzen!

Abzug der Mindestpausen

Bereits im April haben wir Änderungen beim Mindestpausenabzug vorgenommen. Sie haben hier vielfältige Auswahlmöglichkeiten, wenn Sie in der Web-Administration im Reiter Mitarbeiter in der Kachel Sollstunden die Mindestpause aktivieren.

Wenn Sie diese bereits vorher aktiviert hatten, wurde Ihr bestehender Modus beibehalten: Bei einer Arbeitszeit zwischen 6:01 Stunden und 9:00 Stunden wird die erste Pause abgezogen, ab 9:01 Stunden die zweite, Kurzzeitpausen werden hier berücksichtigt.

Wenn Sie den Haken bei Bestehenden Berechnungsmodus behalten entfernen, öffnet sich das Menü mit verschiedenen neuen Einstellungen:

Grenzwert/Übergangsbereich

Sie können nun wählen, ob die Pausen ab dem Grenzwert abgezogen werden sollen oder ob ein Übergangsbereich gelten soll.

Netto-/Brutto-Arbeitszeit

Außerdem haben Sie die Auswahl zwischen Netto- und Brutto-Arbeitszeit. Hier legen Sie also fest, ob Unterbrechungen der Arbeitszeit die Mindestpause verschieben sollen.

Kurzzeitpausen

Zudem können Sie wählen, ob Kurzzeitpausen (gestempelte Pausen bis max. 15 Minuten) gewichtet werden sollen und die Dauer der Mindestpause verringern.

Empfohlene Einstellungen

Bis 6:00 Stunden wird keine Pause abgezogen, ab 6:01 bis 9:30 Stunden werden 30 Minuten abgezogen, ab 9:31 Stunden werden 45 Minuten abgezogen. Kurzzeitpausen werden nicht angerechnet.

Diese Einstellung entspricht den regulären gesetzlichen Vorgaben.

Mindestpausen für minderjährige Beschäftigte

Neu ist auch die Checkbox Beschäftigte/r ist minderjährig. Wenn Sie diese anklicken, stellt sich die Mindestpause automatisch auf die gesetzlich geltenden Mindestpausen für Minderjährige. Hier werden dann 30 Minuten ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden und 60 Minuten nach 6 Stunden Arbeitszeit abgezogen.

Abfrage bei der Zeiterfassung

Wie Sie und Ihre Mitarbeitenden vielleicht schon festgestellt haben, wird die Pausenzeit bei der Zeiterfassung neuerdings in 15-Minuten-Blöcken abgefragt, auch wenn die Mitarbeitenden keinen festen Mindestpausenabzug haben.

Dies gilt lediglich der Dokumentation im Falle einer Betriebsprüfung oder zur internen Überprüfung, hat aber keinerlei Auswirkung auf die Auswertungen.

Prinzipiell ist es also wünschenswert, dass Ihre Mitarbeitenden hier auch den korrekten Block auswählen. Wenn sie 45 Minuten zusammenhängend Pause gemacht haben, sollten sie also auch 45 Minuten als Pausenblock auswählen.

Schon gewusst? Eine Änderung der Sollstunden hinterlegen Sie über den Abschnitt Änderung im Beschäftigungsverhältnis, den Sie in der Kachel Sollstunden ganz unten finden. Hier können Sie einen neuen Datensatz mit (individuellem) Startdatum anlegen, sodass die bisherigen Sollstunden bis zu diesem Datum bestehen bleiben und Ihre Auswertungen weiterhin lückenlos stimmen.

Das gilt auch, wenn ein Mitarbeitender volljährig wird oder Sie Änderungen an den Mindestpausen vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass diese Art der Erfassung und der Mindestpausenabzug lediglich als Anreiz für Mitarbeitende dienen soll, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpausen einzuhalten. Einen Nachweis, dass Sie als Arbeitgeberin für die Einhaltung der Mindestpausenpflicht sorgen, stellt dies allerdings nicht dar.

Nur die tatsächliche Erfassung der Pausen über die Zeiterfassung kann hierfür als Nachweis dienen.

Herzliche Grüße

Ihr Team von appdialog